Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2001
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Verwaltungsvorschrift über die Vergütungssätze für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen (VV-VSDienstKfz)

FMBl. S. 299


2013.1-F
Verwaltungsvorschrift
über die Vergütungssätze
für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen
(VV-VSDienstKfz)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, der Finanzen, für Landwirtschaft und Forsten, für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, für Landesentwicklung und Umweltfragen sowie für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
vom 17. Juli 2001
– Nr. 46 – K 1012 – 1/77 – 25 546 –
Gemäß Art. 25 Abs. 2 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, für Landwirtschaft und Forsten, für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, für Landesentwicklung und Umweltfragen sowie für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz zur Erhebung von Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 Kostengesetz und nach anderen kostenrechtlichen Vorschriften folgende Bestimmungen:
1.
In Angelegenheiten, auf die der Erste Abschnitt des Kostengesetzes Anwendung findet, sind – soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist – für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen folgende Vergütungssätze als Auslagen zu erheben:
a)
für die Benutzung von Dienstkraftwagen 0,30 €;
b)
für die Benutzung von Dienstkrafträdern 0,13 €.
2.
Diese Kilometerpauschale gilt auch, wenn andere kostenrechtliche Vorschriften die Erhebung von Auslagen für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen vorsehen, ohne einen Betrag zu nennen. Dies ist insbesondere bei der Erhebung von Benutzungsgebühren und der besonderen Aufwendungen für Amtshilfeleistungen gemäß Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes der Fall.
3.
Für Sonderfahrzeuge der Polizei gelten die zuletzt mit IMS vom 18. Dezember 1991 – Nr. IC1-2300-46/6 – festgelegten Kilometerpauschalen in der jeweils gültigen Fassung.
4.
Soweit in anderen – auch unveröffentlichten – Verwaltungsvorschriften auf die bisherigen Kilometerpauschalen verwiesen wird, treten die neuen Pauschalen an ihre Stelle.
5.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2001 in Kraft. Die Bekanntmachung vom 4. August 1994 (FMBl S. 291, AllMBl S. 675) tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
Bis zum 31. Dezember 2001 werden in Nummer 1 Buchst. a und b die Beträge „0,30 € “ und „0,13 € “ durch die Beträge „0,58 DM “ und „0,25 DM “ ersetzt.
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen
Flaig
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Landwirtschaft und Forsten
Adelhardt
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Seitz
Ministerialdirigent
Bayerisches Staatsministerium
für Landesentwicklung und Umweltfragen
Prof. Dr. Goppel
Ministerialdirigent
Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
Christl
Ministerialdirigent