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Text gilt ab: 26.08.1996
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Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS) "Handfunkgerät FuG 11b"

AllMBl. 1996 S. 467


2012.4.5-I
Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS) „Handfunkgerät FuG 11b “
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 5. August 1996 Az.: IC6-0265.117/9
An
die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
die Gemeinden
die Präsidien der Bayerischen Polizei
das Bayerische Landeskriminalamt
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
die Bayerische Beamtenfachhochschule
- Fachbereich Polizei -
das Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei
die Staatlichen Feuerwehrschulen Geretsried, Regensburg, Würzburg
nachrichtlich an
die Rettungszweckverbände
Hiermit wird für den Bereich der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Sinn der Richtlinie für den nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellenfunk-Richtlinie BOS, Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 10.10.1984, MABl S. 558) die überarbeitete
Technische Richtlinie der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
Handfunkgerät FuG 11b
Stand: Mai 1996
eingeführt.
Diese Richtlinie ersetzt die mit Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 07.10.1994 (AllMBl S. 916) eingeführte Technische Richtlinie „Handfunkgerät FuG 11b “, Stand: Februar 1994.
Das Handfunkgerät FuG 11b ist bei den BOS für eine vorrangige Verwendung an Einsatzstellen (Einsatzstellenfunk) vorgesehen und kann auf allen Kanälen des den BOS zugewiesenen 2-m-Frequenzbereichs betrieben werden.
Die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 07.10.1994 (AllMBl S. 916) wird aufgehoben.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 122
GAPl 0265
AllMBl 1996 S. 467