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Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS) "Handfunkgerät FuG 11b"
AllMBl. 1996 S. 467
2012.4.5-I
Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS) „Handfunkgerät FuG 11b “
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 5. August 1996 Az.: IC6-0265.117/9
An
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die Regierungen
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die Kreisverwaltungsbehörden
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die Gemeinden
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die Präsidien der Bayerischen Polizei
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das Bayerische Landeskriminalamt
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das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
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die Bayerische Beamtenfachhochschule
- Fachbereich Polizei -
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das Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei
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die Staatlichen Feuerwehrschulen Geretsried, Regensburg, Würzburg
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nachrichtlich an
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die Rettungszweckverbände
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Hiermit wird für den Bereich der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Sinn der Richtlinie für den nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellenfunk-Richtlinie BOS, Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 10.10.1984, MABl S. 558) die überarbeitete
Technische Richtlinie der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
Handfunkgerät FuG 11b
Stand: Mai 1996
eingeführt.
Diese Richtlinie ersetzt die mit Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 07.10.1994 (AllMBl S. 916) eingeführte Technische Richtlinie „Handfunkgerät FuG 11b “, Stand: Februar 1994.
Das Handfunkgerät FuG 11b ist bei den BOS für eine vorrangige Verwendung an Einsatzstellen (Einsatzstellenfunk) vorgesehen und kann auf allen Kanälen des den BOS zugewiesenen 2-m-Frequenzbereichs betrieben werden.
Die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 07.10.1994 (AllMBl S. 916) wird aufgehoben.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 122
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GAPl 0265
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AllMBl 1996 S. 467
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