Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Richtlinien zur Durchführung der Art. 3a und 3b des Bayerischen Ministergesetzes
Bereich erweitern
1. Zugehörigkeit zu Gesellschaftsorganen und jährlicher Bericht hierüber an den Bayerischen Landtag
Bereich erweitern
2. Ablieferungspflicht für Nebenvergütungen
Bereich erweitern
3. Steuerliche Behandlung
Bereich erweitern
4. Berechnung und Abführung der Vergütungen
Bereich erweitern
5. Zahlungsbedingungen
6. Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
MinNebRiL
Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
6.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 14. Februar 2019 in Kraft.