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Text gilt ab: 29.08.2007
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913-B

Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT),
Ausgabe 2006

Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
vom 29. August 2007, Az. IID8-43420-004/90

(AllMBl. S. 439)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern über die Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT), Ausgabe 2006, vom 29. August 2007 (AllMBl. S. 439)

Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Präsidien der Bayerischen Landespolizei
Straßenverkehrsbehörden (GGVSE und StVO) der
Landratsämter
Kreisfreien Städte
Großen Kreisstädte
Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörden
nachrichtlich:
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband

1. Allgemeines

Vor dem Hintergrund der schweren Brandunfälle in einigen Straßentunneln der Alpenländer wurden in den letzten Jahren mögliche Maßnahmen zur Erhöhung der Nutzersicherheit ausführlich untersucht. In diesem Zusammenhang wurde von der EU-Kommission (KOM) die „Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz“ (EU-Tunnelrichtlinie) bekannt gegeben. Zur erforderlichen nationalen Umsetzung wurden die „Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln“ (RABT) von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und den Obersten Straßenbaubehörden fortgeschrieben und liegen nunmehr in der Ausgabe 2006 vor (RABT 2006).
Die RABT 2006 sind im Vergleich mit den RABT 2003 im Wesentlichen entsprechend den Anforderungen der EU-Tunnelrichtlinie ergänzt.
Ein wichtiger Aspekt der neuen Regelungen ist die Verbesserung der Möglichkeiten der Nutzer zur Selbstrettung im Ereignisfall. Hierzu ist es besonders wichtig, dass diesbezügliche Sicherheitseinrichtungen in allen Straßentunneln möglichst einheitlich ausgeführt und gestaltet sind.

2. Ergänzende Festlegungen zu Organisation und Betrieb gem. Abschnitt 1 der RABT 2006

2.1 

Verwaltungsbehörden sind für Tunnel im Zuge der Bundesfernstraßen und der Staatsstraßen in staatlicher Verwaltung die jeweils zuständigen Straßenbaubehörden.

2.2 

Die Aufgaben des Tunnelmanagers sollen von der Verwaltungsbehörde selbst wahrgenommen werden.

2.3 

Die Sicherheitsbeauftragten werden für alle Tunnel nach Nr. 2.1 von den Autobahndirektionen (als zentralen Landesbehörden) getrennt nach deren regionalen Zuständigkeitsbereichen ernannt.

2.4 

Die Aufgaben der Untersuchungsstelle sollen von der Verwaltungsbehörde – vom Tunnelmanager funktional unabhängig – wahrgenommen werden.

2.5 

Die Aufgaben der Tunnelüberwachung sollen den Verkehrs- und Betriebszentralen bei den Autobahndirektionen übertragen werden.
Es ist sicherzustellen, dass die durch die RABT 2006 zugewiesenen Aufgaben der Verwaltungsbehörde, des Tunnelmanagers, des Sicherheitsbeauftragten, der Untersuchungsstelle und der Verkehrs- und Betriebszentralen organisatorisch getrennt werden. Die Zuständigkeiten anderer Behörden (z.B. Straßenverkehrsbehörden) sind zu wahren.

3. Anwendung

Die RABT 2006 wurden vom BMVBS mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2006, Az.: S18/7195.10/00-490187 (ARS 10/2006) vom 27. April 2006 bekannt gegeben. Das ARS 10/2006 ist im Verkehrsblatt Heft 10/2006 vom 31. Mai 2006 veröffentlicht.
Die RABT 2006 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen und der Staatsstraßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. Die Festlegungen gem. ARS 10/2006 sind zu beachten.
Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, im Interesse einer einheitlichen Handhabung die RABT 2006 auch für die Tunnelbauwerke in ihrem Zuständigkeitsbereich anzuwenden.

4. Außerkrafttreten

Folgende Schreiben werden aufgehoben:
IMRdS vom 13. August 2004, Az.: IID8/IID9/IC4-43420-004/90
Einführung der Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT), Ausgabe 2003,
IMRdS vom 14. Februar 2005, Az.: IID8-43313-003/04
Nachrüstung von Straßentunneln – Einheitliches Erscheinungsbild,
IMRdS vom 17. März 2005, Az.: IID8-43313-003/04
Nachrüstung von Straßentunneln – Bundeseinheitliches Erscheinungsbild,
IMRdS vom 21. Dezember 2006, Az.: IID8-43420-004/90
Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT), Ausgabe 2006.

5. Bezugsmöglichkeit

Die RABT 2006 können unter der FGSV-Nr. 339 bzw. ISBN 3-937356-87-8 beim FGSV-Verlag, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, bezogen werden.

Betzl
Ministerialdirigent