Inhalt
III.
Die VLärmSchR 97 mit den Änderungen durch das ARS 20/2006 sind bei Straßen in staatlicher Verwaltung zu beachten. Bei Lärmsanierungen an Bundesfernstraßen ist damit künftig, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, aktiven Maßnahmen Vorrang einzuräumen.