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VGemO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 26.10.1982
Art. 6
Organe der Verwaltungsgemeinschaft
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft wird durch die Gemeinschaftsversammlung verwaltet, soweit nicht die oder der Gemeinschaftsvorsitzende zuständig ist.
(2) 1Die Gemeinschaftsversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedsgemeinden. 2Vertreter sind die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und je ein Gemeinderatsmitglied; für jedes volle Tausend ihrer Einwohnerinnen und Einwohner entsenden die Mitgliedsgemeinden ein weiteres Gemeinderatsmitglied. 3Die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden im Fall der Verhinderung durch ihre Stellvertretung vertreten. 4Für jedes der übrigen Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung ist für den Fall, daß es verhindert ist oder die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister nach Satz 3 vertritt, eine stellvertretende Person aus der Mitte des Gemeinderats zu bestellen. 5Bei der Bestellung der übrigen Mitglieder und ihrer Stellvertretung gelten Art. 33 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 der Gemeindeordnung (GO) entsprechend. 6Jede Mitgliedsgemeinde hat so viele einzeln abzugebende Stimmen, als Vertreter von ihr anwesend sind.
(3) 1Die Gemeinschaftsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Person aus dem Kreis der ersten Bürgermeisterinnen und ersten Bürgermeister zur oder zum Gemeinschaftsvorsitzenden sowie eine oder zwei Stellvertretungen, und zwar je auf die Dauer ihres gemeindlichen Amts. 2Die Vertreter der Mitgliedsgemeinden sind insoweit an Weisungen nicht gebunden.
(4) 1Für die Aufgaben und Befugnisse der oder des Gemeinschaftsvorsitzenden gelten die Vorschriften über die Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden eines Zweckverbands entsprechend. 2Sie oder er führt die Dienstaufsicht über die Dienstkräfte der Verwaltungsgemeinschaft und ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ihrer Beamtinnen und Beamten.