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UmlegAusschV
Text gilt ab: 01.11.2014
Fassung: 18.01.1961
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Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten
(Umlegungsausschussverordnung – UmlegAusschV)
Vom 18. Januar 1961
(BayRS III S. 483)
BayRS 2130-1-B

Vollzitat nach RedR: Umlegungsausschussverordnung (UmlegAusschV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2130-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 30. September 2014 (GVBl. S. 411) geändert worden ist
Auf Grund von §§ 46 Abs. 2 und 155 des Bundesbaugesetzes (BBauG)1) und Art. 25 Abs. 1 Nr. 3 des Kostengesetzes2) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 213-1
2) [Amtl. Anm.:] Nunmehr Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Kostengesetzes, BayRS 2013-1-1-F
§ 1
Bildung des Umlegungsausschusses
(1) 1Ordnet die Gemeinde eine Umlegung an, so hat sie einen Umlegungsausschuß zu bilden, sofern nicht die Befugnis der Gemeinde zur Durchführung der Umlegung auf eine andere geeignete Behörde übertragen wird. 2Dem Umlegungsausschuss kann auch die Durchführung vereinfachter Umlegungen übertragen werden, sofern nicht die Befugnis der Gemeinde auf eine andere geeignete Behörde übertragen wird.
(2) 1Der Umlegungsausschuß führt die Umlegung durch. 2Zu den Aufgaben des Umlegungsausschusses gehören nicht Zustellungen, Bekanntmachungen, die Auslegung von Karten und Verzeichnissen und ähnliche Geschäfte.
§ 2
Zusammensetzung des Umlegungsausschusses
(1) 1Der Umlegungsaussschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. 2Von den weiteren Mitgliedern muß
1.
eines dem Gemeinderat angehören,
2.
eines ein Beamter oder eine Beamtin sein oder gewesen sein, der oder die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzt und grundsätzlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne hat oder hatte,
3.
eines ein Beamter oder eine Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt sein oder gewesen sein,
4.
eines ein Sachverständiger in der Bewertung von Grundstücken sein oder ein Bausachverständiger, der auf dem Gebiete des Baurechts, insbesondere der Bauleitplanung erfahren ist.
(2) 1Der Gemeinderat kann abweichend von Absatz 1 beschließen, daß der Umlegungsausschuß aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern besteht. 2Von den weiteren Mitgliedern müssen dann
1.
zwei dem Gemeinderat angehören,
2.
eines ein Beamter oder eine Beamtin sein oder gewesen sein, der oder die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzt und grundsätzlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne hat oder hatte,
3.
eines ein Beamter oder eine Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt sein oder gewesen sein,
4.
eines Sachverständiger in der Bewertung von Grundstücken sein,
5.
eines Bausachverständiger sein, der auf dem Gebiet des Baurechts, insbesondere der Bauleitplanung erfahren ist.
(3) 1Den Vorsitz führt der erste Bürgermeister oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter. 2Mit Einverständnis des ersten und der weiteren Bürgermeister kann durch Beschluß des Gemeinderats auch ein weiterer Bürgermeister oder ein anderes Gemeinderatsmitglied zum Vorsitzenden bestimmt werden. 3In diesem Fall hat der Gemeinderat aus seiner Mitte auch einen oder mehrere Stellvertreter zu bestimmen.
(4) 1Die weiteren Mitglieder des Umlegungsausschusses bestimmt der Gemeinderat durch Beschluß. 2Er hat für jedes Mitglied einen oder mehrere Vertreter zu bestimmen, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen, wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie bestimmt sind.
§ 3
Amtszeit der Mitglieder des Umlegungsausschusses
1Führt der erste Bürgermeister den Vorsitz, so gehört er für die Dauer seiner Amtszeit dem Umlegungsausschuß an. 2Gemeinderatsmitglieder, die dem Umlegungsausschuß als Vorsitzender, als weiteres Mitglied oder als deren Stellvertreter angehören, bleiben im Amt, bis der neugewählte Gemeinderat ihre Nachfolger bestimmt hat. 3Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder beträgt drei Jahre.
§ 43)
Grundsätze für die Tätigkeit des Umlegungsausschusses
(1) 1Der Umlegungsausschuß entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. 2Er ist an Weisungen nicht gebunden.
(2) 1Der Umlegungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. 2Zu den Sitzungen können weitere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden. 3Im übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung4) entsprechend.
(3) Der Umlegungsausschuß kann die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 des Baugesetzbuchs (BauGB)1) von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen, die seine Entscheidungen vorbereitet.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 213-1
3) [Amtl. Anm.:] § 4 Abs. 3 angefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1983 durch Verordnung vom 11. Januar 1983 (GVBl. S. 3)
4) [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-1-1-I
§ 5
Auflösung des Umlegungsausschusses
Der Gemeinderat kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
§ 6
Vorverfahren
(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs1) erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) von der Stelle nachgeprüft worden ist, die ihn erlassen hat.
(2) § 68 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, §§ 69 bis 73, 75 und 80 der Verwaltungsgerichtsordnung5) gelten entsprechend.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 213-1
5) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 340-1
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1961 in Kraft6).

6) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 18. Januar 1961 (GVBl. S. 27)