Inhalt

Text gilt ab: 28.10.1966
Fassung: 02.09.1966
Artikel 2
1Die katholisch-theologische Fakultät der Universität Regensburg erhält im vollen Umfang den gleichen Rechtsstatus, wie ihn die katholisch-theologischen Fakultäten der anderen Bayerischen Landesuniversitäten besitzen. 2Die einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Konkordates vom 29. März 1924 und ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Reichskonkordates vom 20. Juli 1933 finden auf die katholisch-theologische Fakultät der Universität Regensburg Anwendung.