Inhalt

Text gilt ab: 28.10.1966
Fassung: 02.09.1966
Artikel 4
1Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in der Apostolischen Nuntiatur in Bad Godesberg ausgetauscht werden.
2Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.