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Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern über die Evangelisch-Theologische Fakultät der Universität München Vom 20. Juni 1967 (Art. 1–4)
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 18.03.1968
Fassung: 20.06.1967
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Art. 3
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Art. 31 des Staatsvertrages vom 15. November 1924 verfahren werden.