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TKBek
Text gilt ab: 01.01.2015

2. Einrichtung von TK-Anlagen in Dienststellen und Dienstfahrzeugen

2.1 

1Zuständig für die Genehmigung von Anträgen auf Neueinrichtung, Erweiterung und Änderung von TK-Anlagen außerhalb der obersten Dienstbehörden sind die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden. 2Staatliche Hochschulen sind insoweit zuständig, als ihnen haushaltsrechtliche Befugnisse zustehen. 3Die obersten Dienstbehörden können hiervon abweichende Zuständigkeitsregelungen treffen.

2.2 

1Bei Fragen grundsätzlicher Art ist die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zu beteiligen. 2Grundsätzliche Regelungen mit erheblicher finanzieller Bedeutung ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.

2.3 

Die Erstellung der Projektunterlagen, die Durchführung von Ausschreibungen und Baumaßnahmen sowie die Abnahme von Bauleistungen obliegt dem zuständigen Staatlichen Bauamt, sofern die Behörde über keine eigenen Fachkräfte verfügt.

2.4 

Sind die Kosten für eine TK-Anlage in einer haushaltsrechtlich genehmigten Baumaßnahme enthalten, so gilt die Genehmigung für die Ausführung der TK-Anlage in der von der obersten Dienstbehörde festgelegten Art und Größe als erteilt.

2.5 

Im Übrigen sind die allgemeinen haushalts-, vergabe- (insbesondere die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen – VOL –) und datenschutzrechtlichen Bestimmungen (beim erstmaligen Einsatz und bei wesentlicher Änderung von automatischen TK-Datenerfassungsanlagen insbesondere die Vorschriften über die datenschutzrechtliche Freigabe automatisierter Verfahren nach Art. 26 ff. BayDSG) sowie die Beteiligungsrechte der Personalvertretung (siehe insbesondere Art. 75a Abs. 1 Nr. 1, Art. 76 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3 BayPVG) zu beachten.

2.6 

1Die Nutzung von kostenpflichtigen Auftrags- und Ansagedienstleistungen im Sprachdienst, von anderen kostenpflichtigen Servicerufnummern sowie von Call-by-Call-Gesprächen über TK-Dienstleistungsunternehmen, mit denen keine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde, ist zu sperren. 2Auslandsgespräche sind für alle Nutzer zu sperren, die nicht aus dienstlichen Gründen regelmäßig Gespräche ins Ausland führen müssen, dies gilt auch für die Annahme von sog. R-Gesprächen. 3Aus zwingenden dienstlichen Gründen können durch die Behördenleiter oder die von ihnen beauftragten Personen abweichende Regelungen für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Nutzungen getroffen werden. 4Nicht gesperrt werden dürfen Verbindungen zu Notrufanschlüssen für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten. 5Die Nutzung von kostenpflichtigen Auskunftsdiensten ist auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken (siehe auch Nr. 3.1.2). 6Zur Kennzeichnung privater Verbindungen sind technische Einrichtungen vorzusehen.

2.7 

1Bei Abschluss von Verträgen für Sprachkommunikation (Festnetz und Mobilfunk) sind die vom Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ausgehandelten Verträge zugrunde zu legen. 2Abweichungen hiervon bedürfen einer besonderen Begründung, insbesondere ist darzulegen, inwieweit Kosteneinsparungen erzielt werden können. 3Die Abweichung ist einschließlich der Begründung dem Koordinierungsbüro BayKom Mobilfunk und Sprache-Festnetz anzuzeigen und bedarf dessen Zustimmung.