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Text gilt ab: 01.01.2015

1.   Geltungsbereich

1Die nachfolgenden Vorschriften regeln in Ergänzung zur Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873; ber. 2001 S. 28, BayRS 200-21-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010 (GVBl S. 706), die Einrichtung, den Betrieb und die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen in der staatlichen Verwaltung (einschließlich staatlicher Hochschulen). 2Ausgenommen sind die Telekommunikationsanlagen des Bayerischen Landtags, des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und des Bayerischen Obersten Rechnungshofs. 3Soweit nachfolgend die Abkürzung „TK“ verwendet wird, bedeutet dies „Telekommunikation“. 4Im Zweifel gelten die Begriffsbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG).