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Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen Vom 13. Dezember 1956 (BayRS II S. 490) BayRS 2026-4-J (§§ 1–6)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 13.12.1956
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§ 3
1
Die Vergleichsbehörde soll ernstlich auf die gütliche Erledigung der Sache, insbesondere die Aussöhnung der Parteien, hinwirken.
2
Sie kann zu diesem Zweck schon vor dem Sühnetermin mit den Parteien einzeln in Verbindung treten.