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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 30.03.2003
Art. 3
Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes
(1) Auf das Staatsschuldbuch sind die Vorschriften der §§ 6 bis 8 Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG) vom 12. Juli 2006 (BGBl I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen des Freistaates Bayern nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei Anwendung der in Abs. 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle
des Bundes
der Freistaat Bayern
des Bundesministeriums
das Staatsministerium
des Bundesschuldbuchs
das Schuldbuch des Freistaates Bayern
der Bundeswertpapiere
die Emissionen des Freistaates Bayern.
(3) Für Schuldbucheintragungen können Gebühren nach Maßgabe einer vom Staatsministerium zu erlassenden Gebührenordnung erhoben werden.