Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 30.03.2003
Art. 2
Inhalt des Staatsschuldbuchs
(1) In das Staatsschuldbuch werden aufgenommen:
In Abteilung A:
Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können. Das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – kann mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.
(2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Staatsministerium.