Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 30.03.2003
Art. 1
Staatsschuldbuch
(1) 1Für den Freistaat Bayern wird ein Staatsschuldbuch eingerichtet. 2Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. 3Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.
(2) Das Staatsschuldbuch wird vom Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – geführt.