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Text gilt ab: 29.03.1880
Fassung: 29.03.1880
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Bekanntmachung,
die standesamtliche Behandlung der Geburts- und Sterbefälle auf dem Bodensee betreffend[1]
Vom 29. März 1880
BayBS I S. 305
BayRS 03-2-I

Vollzitat nach RedR: Bekanntmachung, die standesamtliche Behandlung der Geburts- und Sterbefälle auf dem Bodensee betreffend in der in der bereinigten Sammlung des Bayerischen Landesrechts (BayBS I S. 305, BayRS 03-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung
Hinsichtlich der standesamtlichen Behandlung der auf dem Bodensee eintretenden Geburts- und Sterbefälle haben sich die Regierungen der Bodenseeuferstaaten über folgende Grundsätze verständigt:
1)
Die standesamtliche Behandlung derjenigen auf dem Bodensee eintretenden Geburts- und Sterbefälle, welche in der unmittelbaren Umgebung des Seeufers sich ereignen, soll durch den Standesbeamten des betreffenden Uferbezirkes vorgenommen werden.
2)
Diejenigen Geburts- und Sterbefälle, welche auf der Seefläche außerhalb der unmittelbaren Umgebung des Seeufers sich ereignen, sollen durch den Standesbeamten desjenigen Bezirkes beurkundet werden, in welchem das Schiff oder Fahrzeug, auf dem der Fall sich ereignet oder von dem eine Leiche aus dem See aufgenommen wird, seinen regelmäßigen Standort innehat.
3)
Durch die vorstehenden Verabredungen soll in keiner Weise den Hoheitsverhältnissen auf dem Bodensee präjudiziert sein. Ebensowenig soll hiedurch den Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in 1)Nachlaßangelegenheiten vorgegriffen werden.
4)
Die gegenseitige Mitteilung der Zivilstandsurkunden über die auf dem Bodensee vorgekommenen Geburts- und Sterbefälle richtet sich nach den unter den Uferstaaten diesfalls bestehenden oder noch zu treffenden allgemeinen Verabredungen.
Vorstehendes wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äußern

[1] In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
1) [Amtl. Anm.:] Fassung gemäß §§ 1942 ff. des Reichsgesetzes vom 18.8.1896 (RGBl. S. 195)