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StRGO
Text gilt ab: 08.11.2023
Fassung: 15.05.2018
§ 19
Beteiligung des Landtags
Die der Staatsregierung nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz, der hierzu abgeschlossenen Vereinbarung sowie aus Art. 10 BayHO obliegenden Verpflichtungen werden durch das federführende Staatsministerium erfüllt.