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Verordnung über Sachbezugswerte für gewährte Verpflegung an Bedienstete der der Aufsicht der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit, Pflege und Prävention unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts
(Sachbezugsverordnung StMAS/StMGP – SachbezV-A/G)
Vom 11. Mai 1978
(BayRS II S. 654)
BayRS 2032-2-81-A/G
Vollzitat nach RedR: Sachbezugsverordnung StMAS/StMGP (SachbezV-A/G) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2032-2-81-A/G) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 18 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
[Amtl. Anm.:] BayRS 2032-1-1-F
(1) Nehmen Beamte der der Aufsicht der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit, Pflege und Prävention unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts in deren Einrichtungen an der Gemeinschaftsverpflegung teil, so werden als Sachbezugswert die Beträge nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3385) in der jeweils geltenden Fassung auf die Besoldung angerechnet.
(2) 1Bei Diät- oder Schonkost erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Sätze um 15 v. H. 2Wird einem Teil der Beamten eine nicht unter Satz 1 fallende höherwertige Verpflegung gewährt als den übrigen Verpflegungsteilnehmern (Sonderessen), sind als Sachbezugswert die auf das Essen entfallenden Lebensmittelkosten zuzüglich eines Aufschlags von 75 v. H. anzurechnen.
(3) Wird die Gemeinschaftsverpflegung nicht für einen vollen Kalendermonat in Anspruch genommen, wird nur der Teil des Werts nach Abs. 1 auf die Besoldung angerechnet, der auf den Zeitraum der Inanspruchnahme entfällt.
Eine von den Körperschaften ihren Bediensteten gewährte Verpflegung stellt keinen Sachbezug im Sinn des § 1 dar, wenn der Bedienstete ein Entgelt für die Verpflegung an den Dienstherrn abführt, das mindestens dem Wert nach § 1 entspricht; andernfalls ist die Differenz als Sachbezug anzusetzen.
Die §§ 1 und 2 gelten für Arbeitnehmer der Körperschaften entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.
[Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 11. Mai 1978 (GVBl. S. 330)