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BayStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.09.2008
Art. 19
Der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde bedürfen
1.
die Annahme von Zustiftungen, die mit einer Last verknüpft sind, oder die einem anderen Zweck als die Stiftung dienen sollen,
2.
der Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen der Stiftung für fremde Schuld zum Gegenstand haben,
3.
Rechtsgeschäfte, an denen ein Mitglied eines Stiftungsorgans persönlich oder als Vertreter eines Dritten beteiligt ist, es sei denn, die Stiftung wird durch einen besonderen Vertreter nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 vertreten, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder die Stiftung erlangt dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil.