Inhalt

BayStG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 26.09.2008
Art. 17
Beschränkung der Vertretungsmacht
1Die Stiftungsbehörde hat für Fälle des § 181 BGB einen besonderen Vertreter zu bestellen. 2§ 84c Abs. 2 BGB gilt entsprechend. 3Das zur Vertretung allgemein zuständige Organ kann von den Beschränkungen des § 181 BGB nur durch die Stiftungssatzung allgemein oder für den Einzelfall befreit werden.