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Gesetz über die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen der Steuerberaterkammern
Vom 23. Juli 1976
(BayRS IV S. 659)
BayRS 610-10-1-F
Vollzitat nach RedR: Gesetz über die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen der Steuerberaterkammern in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 610-10-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung
1Die Steuerberaterkammern sind befugt, für die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen Vollstreckungsanordnungen zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder des Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 2Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz; für die Vollstreckung sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte und die Gerichtsvollzieher zuständig.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-2-I
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1976 in Kraft.
(2) (gegenstandslos)
[Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Juli 1976 (GVBl. S. 294)