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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 11.08.1919
§ 29
(1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinn dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Weg des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren und Steuern des Reichs, der Länder und sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit.
(2) 1Die Gebühren- und Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1) versichert, daß ein Siedlungsverfahren im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. 2Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.