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Gesetz über Realgewerbeberechtigungen und den Ausschank eigener Erzeugnisse Vom 30. Januar 1868 (BayRS V S. 14) BayRS 7100-1-W (Art. 1–3)
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 30.01.1868
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Art. 1
(1) Die dingliche Eigenschaft der zu Recht bestehenden realen und radizierten Gewerbe bleibt unverändert.
(2) Reale oder radizierte Gewerbe können durch Stellvertreter ausgeübt oder verpachtet werden.