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BayRKG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 24.04.2001
Art. 24
Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
(1) 1Bei Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung können erstattet werden:
1.
75 v.H. des Tagegeldes nach Art. 8,
2.
die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten nach Art. 9,
3.
Fahrkosten nach Art. 5 Abs. 1 bis zu dem Betrag, der Dienstreisenden der Besoldungsgruppe A 7 zu erstatten wäre,
4.
75 v.H. der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 und
5.
die entstandenen notwendigen Nebenkosten nach Art. 12.
2Findet die Veranstaltung am Dienst- oder Wohnort statt, werden nur die notwendigen Fahrkosten und Nebenkosten erstattet. 3Im Übrigen gilt Abschnitt II dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Auslagenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt werden.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Reisen zum Ablegen von vorgeschriebenen Qualifikationsprüfungen.
(4) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.