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BayPsychKHG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 24.07.2018
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Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
(BayPsychKHG)
Vom 24. Juli 2018
(GVBl. S. 583)
BayRS 2128-2-A/G

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 583, BayRS 2128-2-A/G), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Präambel
Mit diesem Gesetz wird die psychiatrische, psychotherapeutische, psychosomatische und psychosoziale Versorgung für Menschen mit psychischem Hilfebedarf gestärkt.
Ziel ist es, psychische Erkrankungen weiter zu entstigmatisieren sowie den Menschen in psychischen Krisen Anlaufstellen zu bieten und durch eine frühzeitige Unterstützung wirksam zu helfen.
Damit sollen auch Unterbringungen ohne oder gegen den Willen der betroffenen Menschen sowie Zwangsmaßnahmen vermieden werden.
Zugleich regelt dieses Gesetz die Voraussetzungen und die Gestaltung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung psychisch kranker Menschen sowie die Anwendung von Zwangsmaßnahmen.
Die Unterbringung und Zwangsmaßnahmen sind letztes Mittel, wenn andere Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten nicht ausreichen, um die Betroffenen und die Allgemeinheit vor Schaden zu bewahren.
Bei allen Hilfen und Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ist auf die individuelle Situation des betroffenen Menschen besondere Rücksicht zu nehmen.
Seine Würde, seine Rechte und sein Wille sind stets zu achten.
Die Behandlung und Hilfe stehen immer im Zentrum des Handelns.
Leitgedanken für die Versorgung, Unterbringung und Behandlung sind insbesondere
die in Art. 100 der Verfassung und den Art. 1 und 2 des Grundgesetzes verankerte Würde des Menschen sowie dessen Recht auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit;
der Schutz der Allgemeinheit;
die Bedeutung von Prävention und Therapie: Die Krisendienste und die Unterbringung fügen sich als Elemente in eine Versorgungskette ein, deren zentrale Bezugspunkte Prävention und Therapie sind. Dies gilt auch für die Gewaltprävention: Genesung ist auch die beste Gewaltprävention;
die Bedeutung der Vernetzung und Zusammenarbeit der Beteiligten;
die Bedeutung des Engagements, des Wissens und der Erfahrung der Menschen in der organisierten Selbsthilfe, insbesondere in den maßgeblichen Verbänden der Psychiatrie-Erfahrenen und der Angehörigen psychisch Kranker in den Hilfesystemen für Menschen mit psychischen Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen;
die in den Grundsätzen der Staatsregierung zur Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen in Bayern genannten und regelmäßig fortzuentwickelnden Leitlinien;
die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen;
die UN-Kinderrechtskonvention;
die Gewährleistung gleicher Zugangsmöglichkeiten zur Versorgung in allen Teilen Bayerns im Sinne des Art. 3 der Verfassung, unter besonderer Berücksichtigung auch des ländlichen Raumes.