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Verordnung über die im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Ämter
Vom 16. Juni 1998
(GVBl. S. 302)
BayRS 2030-2-1-3-F
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Ämter vom 16. Juni 1998 (GVBl. S. 302, BayRS 2030-2-1-3-F), die durch § 1 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl. S. 79) geändert worden ist
Diese Verordnung gilt für die Beamten des Freistaates Bayern.
Unbeschadet der Art. 45 BayBG und Art. 22 Abs. 1 BayHSchG sind folgende Ämter, sofern sie mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehören, statusrechtlich zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen:
- 1.
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Bei den obersten Landesbehörden:
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die Leiter von Organisationseinheiten, die dem leitenden Beamten direkt unterstellt sind;
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die Leiter der Referate oder Sachgebiete;
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die Leiter der Stabsstellen (insb. die Leiter der Büros der Mitglieder der Staatsregierung)
- 2.
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Bei den sonstigen Behörden:
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die Leiter von Behörden (insb. Vorsteher, Direktoren, Schulleiter, Rektoren, Vorstände, Geschäftsleiter);
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die Leiter von Organisationseinheiten von Behörden (insb. Leiter von Abteilungen, Unterabteilungen, Dezernaten, Bereichen, Fachbereichen, Referaten, Sachgebieten, Gruppen; Kanzler).
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
München, den 16. Juni 1998
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber