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PrVProfV
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 06.05.2008
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Verordnung über die Gewährung von Prüfervergütungen an Professoren und Professorinnen bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung
(PrVProfV)
Vom 6. Mai 2008
(GVBl. S. 293)
BayRS 2032-2-42-J

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Gewährung von Prüfervergütungen an Professoren und Professorinnen bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung (PrVProfV) vom 6. Mai 2008 (GVBl. S. 293, BayRS 2032-2-42-J), die zuletzt durch Verordnung vom 9. August 2019 (GVBl. S. 550) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 29 und 32 Abs. 7 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl S. 139), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an einer Hochschule erhalten für ihre Mitwirkung bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung folgende Vergütung:
1.
Für die Erstellung des Entwurfs einer vom Prüfungsausschuss angenommenen Aufgabe mit Lösung
565,38 €,
2.
für die Überprüfung des Entwurfs einer Aufgabe
188,46 €,
3.
für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten


für jede Erst- und Zweitbewertung je Arbeit
12,58 €,
4.
für den Stichentscheid


für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit
12,58 €,

mindestens jedoch je Aufgabe
75,48 €,
5.
für die mündliche Prüfung


für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling
18,22 €.
§ 2
Für Stellungnahmen zur Bewertung schriftlicher oder mündlicher Prüfungsleistungen im Rahmen von Nachprüfungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden die für die ursprüngliche Bewertung angefallenen Vergütungen gewährt.
§ 3
Das Landesjustizprüfungsamt kann die Festsetzung (sachliche und rechnerische Feststellung) von Vergütungen und deren Zahlbarmachung der Örtlichen Prüfungsleitung oder anderen mit der Durchführung von Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung beauftragten Stellen übertragen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft.
München, den 6. Mai 2008
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Dr. Beate Merk, Staatsministerin