Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2009
Fassung: 05.04.1993
Anlage 1 (zu § 2)
Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollstelle
1.
Kontrollpersonal
Die Kontrollstellen haben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten Personal einzusetzen, das eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen hat und über ein Mindestmaß an Erfahrungen verfügt.
2.
Kontrollort
Es muß eine geeignete Halle oder ein geeigneter Platz vorhanden sein. Zur Eignung gehört insbesondere der Schutz vor Witterungseinflüssen. Es ist sicherzustellen, daß nur gereinigte, mit sauberem Wasser gefüllte Pflanzenschutzgeräte zur Kontrolle zugelassen werden und das verwendete Wasser aufgefangen und zurückgegeben wird. Die Vorschriften des Wasserhaushaltsrechts sind zu beachten; Restmengen sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
3.
Kontrollausrüstungen
Zu den Ausrüstungen gemäß § 2 Nr. 3 gehören, sofern für die im Anerkennungsbescheid aufgeführten Kontrollarbeiten notwendig,
eine Prüfeinrichtung zur Messung der Querverteilung nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,
Prüfeinrichtungen zur Messung des Pumpenvolumenstroms und zur Überprüfung von Durchflußmessern nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,
eine Manometerprüfeinrichtung nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,
wenigstens zwei Meßzylinder nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,
ein Drehzahlmeßgerät,
eine Stoppuhr,
Hilfsmittel zur Überprüfung des Düsenabstandes und –einstellwinkels sowie ein Rechengerät.
Zur Sicherstellung der geforderten Meßgenauigkeit sind die Prüfeinrichtungen mindestens alle zwei Jahre von Sachverständigen zu überprüfen. Die Meßgenauigkeit der hierfür verwendeten Vergleichsmeßgeräte muß höher sein als die der zu überprüfenden Prüfeinrichtungen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einem Gerätebuch festzuhalten.