Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2009
Fassung: 05.04.1993
§ 4
Verpflichtungen der Kontrollstellen
Die Kontrollstellen sind verpflichtet,
1.
den Beauftragten der zuständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit Zugang zu den Kontrollstellen und –arbeiten zu gestatten,
2.
auf Verlangen den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,
3.
den Inhalt der Geräte-Kontrollberichte vertraulich zu behandeln,
4.
personelle Änderungen beim Kontrollpersonal der zuständigen Behörde anzuzeigen und
5.
die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Land der dort zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen.