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Text gilt ab: 01.11.2009
Fassung: 05.04.1993
§ 2
Anerkennung
1Gewerbliche Betriebe werden auf Antrag als Kontrollstelle zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten anerkannt, wenn
1.
der Betrieb die Gewähr bietet, daß die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden und er die Kontrollordnung anerkennt,
2.
der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind,
3.
dem Betrieb die für die Kontrollarbeit notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und
4.
der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt.
2Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 1. 3Das Verfahren für die Anerkennung als Kontrollstelle kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 4Das Verfahren muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. 5Die Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 6Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.