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Verordnung über die Bekämpfung der Peronosporakrankheit des Hopfens
(Hopfen-Peronospora-Verordnung – BayHopfPerV)
Vom 16. November 1956
(BayRS V S. 374)
BayRS 7823-5-L
Vollzitat nach RedR: Hopfen-Peronospora-Verordnung (BayHopfPerV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7823-5-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 589) geändert worden ist
(1) Die Reben mehrjähriger Hopfenanlagen sind, mit Ausnahme von höchstens drei Ersatzreben je Stock, sobald es deren Länge ermöglicht, an Draht oder Schnur mindestens bis zu einer Höhe von 4 m über dem Erdboden aufzuleiten.
(2) Die Ersatzreben sind zu entfernen, sobald sie zum Aufleiten nicht mehr benötigt werden.
(3) Die Reben von Junghopfen sind, sobald es deren Länge ermöglicht, mindestens bis zu einer Höhe von 1,5 m aufzuleiten.
(1) 1Gegen die Peronosporakrankheit des Hopfens (Pseudoperonospora humuli) sind die Hopfenpflanzen während der jährlichen Wachstumszeit mit Kupferkalkbrühe oder einem anderen vom Amtlichen deutschen Pflanzenschutzdienst geprüften und anerkannten Bekämpfungsmittel ausreichend, mindestens jedoch dreimal, zu bespritzen. 2Wenigstens eine dieser Spritzungen ist während der Blütezeit, die übrigen sind je nach Witterungsablauf und Sorteneigenart der Hopfenpflanzen auszuführen.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann eine höhere Mindestzahl der Spritzungen unter Berücksichtigung der Eigenschaft der angebauten Hopfensorte und des Witterungsverlaufs festsetzen.
(3) Die zur Bekämpfung verwendeten Pflanzenschutzmittel sind jeweils in der amtlich geprüften und anerkannten Konzentration anzuwenden.
1Die Gemeinde kann jeweils einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem in ihrem Gebiet die Maßnahmen nach §§ 1 und 2 spätestens durchzuführen sind. 2Trifft die Gemeinde eine solche Festsetzung nicht oder ist über ihr Gebiet hinaus eine einheitliche Regelung erforderlich, so kann die Kreisverwaltungsbehörde eine entsprechende Anordnung erlassen.
§ 4
Verpflichtete Personen, Rodungspflicht
(1) Zur Durchführung der Maßnahmen nach §§ 1 und 2 sind die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Hopfenanlagen verpflichtet.
(2) 1Werden die Hopfenreben nicht rechtzeitig aufgeleitet oder gespritzt und unterlassen die Pflichtigen diese Maßnahmen auch innerhalb einer ihnen von der Gemeinde gesetzten Nachfrist, so sind die Hopfenpflanzen auf Verlangen der Gemeinde unverzüglich zu roden. 2Die Bestimmung des § 3 Satz 2 dieser Verordnung gilt entsprechend.
1Die Gemeinde kann die Maßnahmen nach §§ 1, 2 und 4 bei Säumnis der Pflichtigen auf deren Kosten durchführen lassen. 2Die Bestimmung des § 3 Satz 2 dieser Verordnung gilt entsprechend.
1Die Gemeinden haben die Hopfenfachwarte oder andere sachverständige Personen mit der Überwachung der Bekämpfungsmaßnahmen zu beauftragen. 2Den Beamten der Polizei und den Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu den Hopfenanlagen zu gestatten und jede sachliche Auskunft zu erteilen. 3Das gleiche gilt für die Beauftragten des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes.
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Nutzungsberechtigter von Hopfenanlagen entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 und 2 Hopfenreben nicht oder nicht rechtzeitig aufleitet oder spritzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1956 in Kraft.
[Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 16. November 1956 (Nr. 26 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 3. Dezember 1956, S. 277, ber. S. 320)