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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 14.09.1990
Art. 96
Verfahren für gerichtliche Entscheidungen; Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen
(1) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung vorsehen, gelten vorbehaltlich abweichender Regelung die Vorschriften des Buches 1 und für Freiheitsentziehungsverfahren zusätzlich des Buches 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend.
(2) 1Maßnahmen, die eine richterliche Anordnung oder Bestätigung erfordern, sind unverzüglich zu beenden, sobald die Anordnungsvoraussetzungen entfallen. 2Besondere Regelungen dieses Gesetzes bleiben unberührt. 3Die Beendigung einer in Art. 33 bis 52 geregelten Maßnahme, die richterlicher Anordnung bedarf, und das Ergebnis der Maßnahme sind dem anordnenden Gericht mitzuteilen.