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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 14.09.1990
Art. 71
Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind:
1.
Ersatzvornahme (Art. 72),
2.
Zwangsgeld (Art. 73),
3.
unmittelbarer Zwang (Art. 75).
(2) Sie sind nach Maßgabe der Art. 76 und 81 anzudrohen.
(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.