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Verordnung über den „Naturpark Spessart“ Vom 28. Juli 1982 GVBl. S. 614 BayRS 791-5-2-U [Stand: 1.9.1998] (§§ 1–14)
§ 1 Schutzgegenstand
§ 2 Naturparkgrenzen
§ 3 Einteilung des Gebietes
§ 4 Schutzzweck
§ 5 Besondere Vorschriften
§ 6 Verbote
§ 7 Erlaubnis
§ 8 Ausnahmen
§ 9 Befreiungen
§ 10 Zuständigkeiten
§ 11 Einrichtungsplan
§ 12 Aufgaben des Naturparkträgers
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Anlage 1 Naturparkgrenze (§ 2)
Bereich erweitern
Anlage 2 Grenzen der Erschließungszone (§ 3)
Inhalt
Text gilt ab: 27.08.1982
Fassung: 28.07.1982
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§ 6
Verbote
In der Schutzzone ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermindern, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.