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NHGV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.01.2000
§ 2
Änderung der Namen von Gemeinden und Gemeindeteilen
(1) Entscheidungen nach Art. 2 Abs. 2 GO sind auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen möglich.
(2) 1Die nach Art. 2 Abs. 2 GO erforderliche Anhörung der beteiligten Gemeindebürger erfolgt in einer Bürgerversammlung, in der über die beabsichtigte Entscheidung formlos abgestimmt wird. 2Mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde kann die Gemeinde die Anhörung auch in anderer Weise durchführen. 3Anhörungsberechtigt sind, sofern der Gemeindename geändert werden soll, alle Gemeindebürger sofern nur der Name eines bewohnten Gemeindeteils erteilt, geändert oder aufgehoben werden soll, die in diesem Gemeindeteil wohnenden Gemeindebürger. 4Die Gemeinde legt der Rechtsaufsichtsbehörde einen Bericht über die Anhörung zusammen mit einer beschlussmäßigen Stellungnahme des Gemeinderats vor.
(3) Wird durch eine Namensänderung, die von einer Körperschaft beantragt wurde, die Änderung des Namens einer anderen Körperschaft erforderlich, so hat die Antrag stellende Körperschaft der anderen auf Verlangen die daraus entstehenden Kosten zu ersetzen.