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Gesetz über die Förderung der mittelständischen Unternehmen sowie der Freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz – MfG) Vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 926) BayRS 707-1-W (Art. 1–25)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Erster Abschnitt Zweck des Gesetzes und Grundsätze (Art. 1–4)
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Zweiter Abschnitt Mittelstandsfreundliche Rahmenbedingungen (Art. 5–7)
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Dritter Abschnitt Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit (Art. 8–14)
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Vierter Abschnitt Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung (Art. 15–17)
Art. 15 Finanzierungshilfen
Art. 16 Rückbürgschaften
Art. 17 Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Beteiligungsgarantiegemeinschaften
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Fünfter Abschnitt Öffentliches Auftragswesen (Art. 18)
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Sechster Abschnitt Allgemeine Maßnahmen (Art. 19–20)
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Siebter Abschnitt Ausführungs- und Schlussbestimmungen (Art. 21–25)
[Schlussformel]
Inhalt
MfG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.12.2007
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Art. 16
Rückbürgschaften
Selbsthilfeeinrichtungen der gewerblichen Wirtschaft (z.B. Kreditgarantiegemeinschaften) können für eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten mittelständischer Unternehmen Rückbürgschaften erhalten.