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Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs Vom 26. Oktober 1962 (BayRS II S. 87) BayRS 1103-2-I (Art. 1–5)
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 3a
Art. 4
Art. 5
Inhalt
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.10.1962
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Art. 1
(1) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs erhält eine laufende Vergütung von monatlich 1 500 €.
(2) Im Fall einer Verhinderung von mehr als einem Monat steht die Vergütung seinem Stellvertreter zu.