Inhalt

LfFV
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 08.08.2005
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Verordnung über das Landesamt für Finanzen
(LfFV)
Vom 8. August 2005
(GVBl. S. 371)
BayRS 600-2-F

Vollzitat nach RedR: Verordnung über das Landesamt für Finanzen (LfFV) vom 8. August 2005 (GVBl. S. 371, BayRS 600-2-F), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 249) geändert worden ist
Auf Grund von § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S), § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3310), in Verbindung mit § 4 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), geändert durch § 3 der Verordnung vom 7. Juni 2005 (GVBl S. 187), und Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), sowie Art. 92 des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände vom 10. November 1947 (BGBl III 250 Anhang A – 1)
erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Landesamt für Finanzen
(1) 1Das Landesamt für Finanzen ist als zentrale Landesbehörde zuständig für die Aufgaben der Finanzverwaltung sowie für ressortübergreifende Aufgaben im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik, insbesondere für die Bereiche Personal- und Finanzwesen. 2Es untersteht der unmittelbaren Fach- und Dienstaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
(2) 1Das Landesamt für Finanzen hat seinen Sitz in Würzburg. 2Es wird von einer Präsidentin/einem Präsidenten geleitet.
(3) 1Dienststellen des Landesamts für Finanzen bestehen in Ansbach, Augsburg, Bayreuth, Landshut, München, Regensburg, Weiden und Würzburg. 2Bearbeitungsstellen des Landesamts für Finanzen bestehen in Ingolstadt, Kaufbeuren, Passau, Straubing und Vohenstrauß.
(4) 1Das Landesamt für Finanzen ist für die Aufgaben der Finanzverwaltung sachlich zuständig, die nicht dem Bayerischen Landesamt für Steuern obliegen. 2Insbesondere ist es zuständig
1.
für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie für die zentrale Abrechnung von Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung einschließlich der Wohnungsfürsorge,
2.
für die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern nach Maßgabe der Vertretungsverordnung einschließlich Mahnverfahren.
(5) 1Die Dienststellen des Landesamts für Finanzen sind zuständig wie folgt:
1.
Dienststelle Ansbach für die Durchführung des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände; es ist auch Wiedergutmachungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes,
2.
Dienststelle München für die
a)
Aufgaben der Landesentschädigungs- und Staatsschuldenverwaltung nach Maßgabe der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Bundesentschädigungsgesetz und in Angelegenheiten der Staatsschuldenverwaltung (ZustV-BEG/SSV),
b)
Angelegenheiten des im Rahmen der Wiedergutmachung beschlagnahmten und eingezogenen Vermögens, insbesondere gemäß
dem Gesetz Nr. 52 der Militärregierung über die Sperre und Überwachung von Vermögen,
dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (BayBS III S. 223), das zuletzt durch § 45 des Gesetzes vom 31. Juli 1970 (GVBl. S. 345, BayRS 27-1-I) geändert worden ist und
der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats vom 29. April 1947 (GVBl. S. 169),
3.
Dienststelle Würzburg für die Verwaltung und Abwicklung von Nachlassvermögen, das dem Freistaat Bayern als Erben oder Vermächtnisnehmer zufällt, sowie von Vereins- und Stiftungsvermögen, das an den Freistaat Bayern nach § 45 Abs. 3, §§ 46 und 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches anfällt.
2Besondere Regelungen bleiben davon unberührt, ebenso die Aufgabenbereiche anderer dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat unmittelbar nachgeordneter Behörden.
§ 2
Staatsoberkasse Bayern in Landshut
Die Staatsoberkasse Bayern in Landshut ist dem Landesamt für Finanzen – Dienststelle Landshut – angegliedert und untersteht unmittelbar ihrer Leitung.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.
§ 4
(aufgehoben)
München, den 8. August 2005
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister
Anlage
(aufgehoben)