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LEP
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 22.08.2013
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Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern
(LEP)12
Vom 22. August 2013
(GVBl. S. 550)
BayRS 230-1-5-W

Vollzitat nach RedR: Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl. S. 550, BayRS 230-1-5-W), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Mai 2023 (GVBl. S. 213) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 20 Abs. 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254, BayRS 230-1-W) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 6 Satz 2 und Art. 35 Abs. 2 Satz 3 BayLplG erlässt die Bayerische Staatsregierung mit Zustimmung des Bayerischen Landtags folgende Verordnung:

1 [Amtl. Anm.:] Hinweis gemäß Art. 18 Satz 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG):
Die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern sowie die hierzu ergangenen Änderungsverordnungen liegen ab dem Tag des Inkrafttretens bei der obersten Landesplanungsbehörde (Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Prinzregentenstraße 28, 80538 München) während der für den Parteiverkehr festgelegten Zeiten (Montag bis Donnerstag von 08:30 bis 11:45 Uhr und von 14:00 bis 15:30 Uhr; Freitag von 08:30 bis 11:45 Uhr) zur Einsichtnahme aus. Darüber hinaus sind die Verordnungen im Internet-Auftritt der obersten Landesplanungsbehörde eingestellt.
2 [Amtl. Anm.:] Hinweis gemäß Art. 23 Abs. 5 Satz 3 BayLplG:
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des Art. 23 BayLplG wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach in Bezug auf die Änderungen durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern
1.
eine nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayLplG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
nach Art. 23 Abs. 3 BayLplG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
3.
eine nach Art. 23 Abs. 4 BayLplG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung dieser Verordnung gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde (Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, 80525 München) schriftlich geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.