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LEP
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 22.08.2013
§ 1
Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm
1Die Festlegungen (Ziele (Z) und Grundsätze (G)) im Landesentwicklungsprogramm Bayern sind in der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, enthalten.2Die Verwirklichung des Landesentwicklungsprogramms Bayern unterliegt dem Vorbehalt seiner Finanzierbarkeit.