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KrVergütV
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.06.1978
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Verordnung über die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern
(KrVergütV)
Vom 9. Juni 1978
(BayRS V S. 758)
BayRS 91-1-2-B

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern (KrVergütV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-2-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 10. Mai 2024 (GVBl. S. 94) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 59 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes1) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 91-1-I
§ 1
Höhe und Berechnung der Vergütung
(1) 1Die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern beträgt
1.
ab 1. Januar 2025 jährlich 750 € je Kilometer Kreisstraße und
2.
10 % der Ausgaben für kleinere Um- und Ausbaubaumaßnahmen sowie Erneuerungsbauvorhaben und 14 % der Ausgaben für größere Um- und Ausbaumaßnahmen und Neubauten.
2Werden Um- und Ausbaubaumaßnahmen, Erneuerungsbauvorhaben und Neubauten im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 (Maßnahmen) endgültig aufgegeben oder Planungen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren unterbrochen, ist der bis dahin entstandene Planungsaufwand dem Freistaat zu vergüten. 3Die Vergütung beträgt bei Aufgabe von Maßnahmen oder Unterbrechung von Planungen in der Leistungsphase 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 20 %, in der Leistungsphase 3 der HOAI 40 % und ab der Leistungsphase 4 der HOAI 50 % der in Satz 1 Nr. 2 genannten Sätze mit der Maßgabe, dass statt der Ausgaben die dem Planungsstand entsprechende Kostenermittlung zugrunde zu legen ist. 4Sind mehrere Gewerke Teil der Maßnahme, so ist für die Vergütung nach Satz 3 für die gesamte Maßnahme die Leistungsphase des Gewerks maßgeblich, das den Schwerpunkt der Maßnahme darstellt. 5Sofern die Planungen später weitergeführt oder baulich umgesetzt werden, wird die bereits entrichtete Vergütung angerechnet, es sei denn, die erstellten Planungsunterlagen sind nicht weiter nutzbar.
(2) Unter Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 fallen nicht diejenigen Maßnahmen, die unter der Leitung des Straßenmeisters mit eigenen Arbeitskräften des Landkreises ohne einen Bauunternehmer durchgeführt werden.
(3) Für die Berechnung der Vergütung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das jeweils zu Beginn des laufenden Jahres vorhandene Kreisstraßennetz auf eine volle Kilometerzahl auf- oder abgerundet.
(4) Mit der Vergütung nach Abs. 1 ist jeglicher Aufwand des Staatlichen Bauamts für die Verwaltung der Kreisstraßen abgegolten.
§ 2
Fälligkeit
(1) Die Vergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist am 1. Januar des laufenden Jahres fällig.
(2) 1Die Vergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist am 1. September des laufenden Jahres zu entrichten. 2Sie errechnet sich zunächst (als Abschlag) aus den entsprechenden veranschlagten Ausgabesummen im Haushaltsplan des Landkreises einschließlich etwaiger bis zum 1. September erlassenen Nachtragshaushaltssatzungen (Soll) und endgültig aus den im Haushaltsjahr tatsächlich geleisteten Ausgabesummen (Ist). 3Der Unterschiedsbetrag (zwischen Soll und Ist) wird am 1. September des jeweils folgenden Jahres abgerechnet und die sich ergebende Vergütungsnachforderung oder -rückerstattung zusammen mit dem Vergütungsabschlag für das neue Jahr erhoben oder verrechnet.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft2).

2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 9. Juni 1978 (GVBl. S. 343)