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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 96
Sonderregelungen für kommunale Unternehmen
1Durch Dienstanweisung kann kommunalen Unternehmen mit Sonderrechnung gestattet werden, in Fällen, in denen es verkehrsüblich ist, Wechsel zahlungshalber entgegenzunehmen und diskontieren zu lassen oder zur Erfüllung von Forderungen Dritter Wechsel auszustellen oder zu akzeptieren. 2Ansprüche dürfen dadurch nicht gefährdet werden. 3Wechselverbindlichkeiten sind auf den Höchstbetrag der Kassenkredite für das Unternehmen anzurechnen.