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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 24
Haushaltsausgleich
(1) 1Der Ergebnishaushalt soll in jedem Jahr ausgeglichen sein. 2Er ist ausgeglichen, wenn unter Berücksichtigung von ausgleichspflichtigen Fehlbeträgen aus Vorjahren und heranziehbaren Rücklagen der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.
(2) Ein Jahresüberschuss, der nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrags benötigt wird, ist der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
(3) Ein Jahresfehlbetrag soll durch Verrechnung mit der Ergebnisrücklage unverzüglich ausgeglichen werden.
(4) 1Soweit ein Ausgleich nach Abs. 3 nicht möglich ist, wird der Jahresfehlbetrag vorgetragen. 2Ein vorgetragener Jahresfehlbetrag ist spätestens nach drei Jahren auszugleichen. 3Ein danach noch verbleibender Fehlbetrag ist vom Eigenkapital abzubuchen.
(5) Steht für die Deckung von Fehlbeträgen kein Eigenkapital zur Verfügung, ist am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite der Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.
(6) Beim Finanzhaushalt ist zu gewährleisten, dass die dauerhafte Zahlungsfähigkeit einschließlich der Liquidität zur Finanzierung künftiger Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sichergestellt ist.