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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesbaugesetz auf den Zweckverband zur Errichtung und zum Betrieb des Hafens Kelheim
Vom 14. März 1977
GVBl. S. 109
BayRS 2130-8-B
Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesbaugesetz auf den Zweckverband zur Errichtung und zum Betrieb des Hafens Kelheim vom 14. März 1977 (GVBl. S. 109, BayRS 2130-8-B)
In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
Die Befugnis zur Aufstellung von Bebauungsplänen für den in der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Errichtung und zum Betrieb des Hafens Kelheim – Zweckverband – (Bekanntmachung der Regierung von Niederbayern vom 1. Juni 1976 - Nr. 230 - 4378 h 10-1; RABl S. 90) festgelegten räumlichen Wirkungsbereich wird auf den Zweckverband übertragen.
(1) Dem Zweckverband werden ferner die Aufgaben, Rechte und Befugnisse der Gemeinde
- 1.
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zum Erlaß von Veränderungssperren und zur Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 ff BBauG),
- 2.
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zur Ausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde (§§ 24 ff BBauG),
- 3.
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zur Durchführung der Umlegung (§§ 45 ff BBauG) und
- 4.
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zur Grenzregelung (§§ 80 ff BBauG)
für den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbandes übertragen.
(2) Der Zweckverband tritt bei Enteignungen nach den §§ 85 ff BBauG an die Stelle der Gemeinden.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1977 in Kraft.
München, den 14. März 1977
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Merk, Staatsminister