Inhalt

JArbFG
Text gilt ab: 01.04.2017
Fassung: 14.04.1980
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit
(Jugendarbeitfreistellungsgesetz – JArbFG)
Vom 14. April 1980
(BayRS III S. 661)
BayRS 2162-3-A

Vollzitat nach RedR: Jugendarbeitfreistellungsgesetz (JArbFG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2162-3-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2017 (GVBl. S. 52) geändert worden ist
Art. 1
(1) Ehrenamtliche Jugendleiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, haben gegenüber dem Arbeitgeber nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit.
(2) Die Freistellung kann beansprucht werden
1.
für die ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen.
(3) 1Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn im Einzelfall dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. 2Die Beteiligung des Betriebsrats richtet sich nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes1).

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 801-7
Art. 2
(1) 1Eine Freistellung nach diesem Gesetz kann jedes Jahr für nicht mehr als zwölf Veranstaltungen und zusammen höchstens für einen Zeitraum verlangt werden, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht. 2Der Anspruch ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.
(2) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren.
Art. 3
(1) 1Anträge auf Freistellung für eigene Maßnahmen können gestellt werden von
1.
den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
2.
den öffentlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe,
3.
den im Ring Politischer Jugend zusammengeschlossenen Jugendorganisationen der politischen Parteien und
4.
den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege.
2Der Träger der freien Jugendhilfe muss auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Entscheidung über den Antrag seine öffentliche Anerkennung nachweisen.
(2) 1Die Anträge sollen in Textform gestellt werden. 2Sie müssen dem Arbeitgeber, von besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen, mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den die Freistellung beantragt wird, zugehen.
(3) 1Der Antrag gilt als bewilligt, wenn ihn der Arbeitgeber nicht gegenüber dem Antragsteller und dem Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den die Freistellung beantragt wird, in Textform ablehnt. 2Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
Art. 4
Arbeitnehmern, denen eine Freistellung nach diesem Gesetz gewährt oder versagt wird, dürfen Nachteile in ihrem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nicht erwachsen.
Art. 5
1Dieses Gesetz gilt entsprechend für ehrenamtliche Leiter von Jugendchören, Jugendorchestern und sonstigen Jugendmusikgruppen, wenn sie an Veranstaltungen der musikalischen Jugendbildung mitwirken, die den Veranstaltungen nach Art. 1 Abs. 2 entsprechen. 2Anträge auf Freistellungen können in diesen Fällen nur vom Bayerischen Musikrat e. V. gestellt werden.
Art. 6
Dieses Gesetz findet auf Beamte und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen entsprechende Anwendung.
Art. 7
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1980 in Kraft2).

2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 14. April 1980 (GVBl. S. 180)