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BayJAVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 26.06.2018
Art. 30
Hausordnung
1Die Vollzugsleitung erlässt im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung eine Hausordnung zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags auf der Grundlage dieses Gesetzes. 2Darin sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Jugendlichen und der Tagesablauf aufzunehmen. 3Die Hausordnung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.