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BayJAVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 26.06.2018
Art. 2
Vollzugsziel, Vollzugsgestaltung
(1) Der Vollzug dient dem Ziel, die Jugendlichen zu befähigen, künftig eigenverantwortlich und ohne Straftaten zu leben.
(2) 1Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten und auf die Erreichung des Vollzugsziels auszurichten. 2Schädlichen Folgen des Vollzugs ist entgegenzuwirken. 3Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Jugendlichen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen.