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Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes (Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz – BayJAVollzG) Vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 438) BayRS 312-2-4-J (Art. 1–39)
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Teil 1 Allgemeines (Art. 1)
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Teil 2 Vollzug des Jugendarrestes (Art. 2–26)
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Teil 3 Aufbau und Organisation der Anstalten, Aufsicht und Beiräte (Art. 27–32)
Art. 27 Anstalten
Art. 28 Leitung der Anstalt und des Vollzugs
Art. 29 Bedienstete
Art. 30 Hausordnung
Art. 31 Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan
Art. 32 Beiräte
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Teil 4 Kriminologische Forschung, Akten und Datenschutz (Art. 33–34)
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Teil 5 Freizeit- und Kurzarrest, Nichtbefolgungsarrest, Jugendarrest neben Jugendstrafe (Art. 35–37)
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Teil 6 Schlussvorschriften (Art. 37a–39)
[Schlussformel]
Inhalt
BayJAVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 26.06.2018
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Art. 29
Bedienstete
1
Die Bediensteten müssen für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein.
2
Die Art. 176, 178 bis 182 BayStVollzG gelten entsprechend.